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AGB

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen


1 - Präambel


1. Núria Blay (nachfolgend "Auftragnehmerin") erbringt Leistungen und Dienste für Ihren Vertragspartner/innen (nachfolgend "Auftraggeber") ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB). Sie dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten sowohl der Auftragnehmerin als auch ihres Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen und gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Nebenabreden zu dieser AGB sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.


2 - Angebote, Vertragsabschluss

1. Alle Projektangebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich.

2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Auftragnehmerin eine Dienstleistung schriftlich bestätigt, der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung unterzeichnet und zurücksendet oder ein gesonderter Vertrag schriftlich abgeschlossen wird.


3 - Projektablauf, Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

1. Jede Phase des Projekts kann erst nach schriftlicher Freigabe der vorhergehenden Phase durch den Auftraggeber begonnen werden.

2. Mehraufwendungen, die durch Verzug der Freigabe entstehen oder nachträgliche Änderungen nach erteilter Freigabe oder vom ursprünglichen Angebot abweichende Kundenwünsche, werden gegen Berechnung der effektiven Arbeitszeit durchgeführt. Die Auftragnehmerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.


3. Eine Erweiterung der vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt schriftlich. In diesem Fall informiert die Auftragnehmerin schriftlich über die zu fallenden Kosten. Die Durchführung erfolgt nach schriftlichen Bestätigung des Auftraggeber.

4. Die Auftragnehmerin erbringt die konzeptionelle und kreative Leistung und ist berechtigt die Produktion durch Dritte ausführen zu lassen. Sie ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5. Soweit im Einzellfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftragnehmerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahmen der Kosten.

6. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

7. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


4 - Urheber- und Nutzungsrechte

1. Jeder der Auftragnehmerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwekvertrag, der auf die Einräumung vom Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetzt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3. Die Einräumung von Urheber und Leistungsschutzrechten bestimmt sich nach den, der Auftragnehmerin vorab mitgeteilten, Anforderungen und Vorgaben des Endkunden im Einzelfall und wird jeweils projektbezogen geregelt. Die Übertragung der Rechte wird gesondert entlohnt.

4. Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

5. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - sind unzulässig.

6. Die Auftragnehmerin hat das Recht, auf den fertiggestellten Werken als Urheber genannt zu werden.

7. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

8. Die Auftragnehmerin behält sich vor die erbrachten Leistungen zu Dokumentation und als Referenzen zu verwenden sofern nicht ausdrucklich vor Auftragserteilung schriftlich vom Endkunde wiedersprochen wird. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber der Auftragnehmerin 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich.


5 - Vergütung

1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2. Werden nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Auftragnehmerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


6 - Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teile abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Auftagnehmerin hohe finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung, sofern nicht anders vereinbart.


7 - Entgeltlichkeit von Präsentationen

1. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anläßlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.

2. Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.


8 - Verschwiegenheitspflicht

Die Auftragnehmerin behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihr durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich, insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.


9 - Haftung und Gewährleistung

1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die ihr erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen ihres Kunden zu wahren.

2. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, die durch ihre Tätigkeit eintreten nur, soweit die Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.

4. Sofern die Auftragnehmerin notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5. Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass der Auftragnehmerin die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

6. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, die Auftragnehmerin im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Text-, Bildmaterial, o.ä.) zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese der Auftragnehmerin umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen.

7. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller der Auftragnehmerirn übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Auftragnehmerin.

9. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Auftragnehmerin nicht.

10. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Auftragnehmerin geltend zu machen. Danach gelten die Leistungen als mangelfrei angenommen.


10 - Erfüllungsort

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Sie ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.


11 - Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser AGB eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit der verbleibenden Bedingungen im übrigen nicht berührt und treten die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.





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